deführerin die betreffenden Beträge bereits verbraucht hatte. -9- 6. Die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Rückforderung erweist sich folglich im Umfang von Fr. 15'000.00 als rechtmässig. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 15'000.00 zurückzubezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).