Unter der in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG enthaltenen Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist praxisgemäss der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 150 V 305 E. 6.2 S. 311; 148 V 217 E. 5.1.1 S. 221 f.; 146 V 217 E. 2.1 S. 219 f.).