3.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Anweisung der Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 2.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden OF.2012.92 vom 9. Juli 2014 (VB 312 S. 1 f.; Beschwerdebeilage 6 S. 7), von den dem Versicherten geschuldeten Invalidenrentenbetreffnissen ab 1. Juli 2014 jeweils einen Betrag von Fr. 500.00 pro Kind auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen, bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Sohnes befristet war (vgl. auch VB 418 S. 2 f.).