2.2. Streitig und zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG verfügten Rückforderung von der letzteren ausbezahlten Anteilen an Rentenbetreffnissen des Versicherten im Umfang von Fr. 24'000.00.