Die Rückforderung, die ihren Grund in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Versicherten, der Beschwerdegegnerin und ihr selbst habe, könne nicht Gegenstand einer sozialversicherungsrechtlichen Verfügung wie der angefochtenen sein. Sie habe denn auch keine Sozialversicherungsleistungen erhalten, und der Betrag von Fr. 24'000.00 sei ihr auch nicht unrechtmässig zugegangen. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten den Betrag von Fr. 24'000.00 nicht auszahlen dürfen, sondern hätte diesen diesbezüglich auf den Zivilweg verweisen müssen.