1.3. Die Beschwerdeführerin hatte nach Erlass der Verfügung vom 17. Juli 2023 (VB 446) bzw. vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2024 (VB 474) Gelegenheit, sich umfassend zur Sache zu äussern (vgl. VB 444 S. 1; 449; 450 S. 2.; vgl. auch VB 441 S. 1). Folglich erweist sich der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2024 verletzt, als haltlos. Im Übrigen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung unabhängig von der bereits erfolgten Auszahlung des Betrags von Fr. 24'000.00 an den Versicherten zu beurteilen.