Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem diese ihr mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 412) "schlicht und einfach" mitgeteilt habe, dass sie die Zahlungen per 1. November 2021 (bzw. 31. Oktober 2021) einstellen werde, und diese daraufhin, ohne sie zu den gesamten Umständen anzuhören, den Betrag von Fr. 24'000.00 an den Versicherten ausbezahlt und den nämlichen Betrag von ihr zurückgefordert habe, obwohl sie ihr zuerst die Zusage gemacht habe, dass keine Rückforderung erfolgen werde (vgl.