"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 06.06.2024 aufzuheben. 2. Es sei die Rückforderung der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 24'000.00 abzuweisen, allenfalls sei festzustellen, dass der Betrag seitens der Beschwerdeführerin nicht geschuldet ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 gab die Beschwerdeführerin die Adressen der von ihr in der Beschwerde angerufenen Zeugen bekannt. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.