Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.372 / KB / ss Art. 27 Urteil vom 11. März 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Serge Flury, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin war mit B._____ (nachfolgend: der Versicherte) verheiratet. Dieser bezieht aufgrund der Folgen eines am 15. September 1995 erlittenen Unfalls seit Dezember 2007 eine Invalidenrente der Be- schwerdegegnerin. Die Ehe der beiden wurde am 8. November 2007 ge- schieden. Der Versicherte wurde im Scheidungsurteil zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Söhne C._____ (ge- boren am X. Januar 2001) und D._____ (geboren am Y. Juli 2002) bis zu deren Volljährigkeit verpflichtet (zuerst je Fr. 500.00 und ab 1. August 2012 je Fr. 700.00). Mit rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfel- den vom 9. Juli 2014 wurden die Unterhaltsbeiträge per 1. Juli 2014 auf monatlich je Fr. 500.00 reduziert und die Dauer der Unterhaltspflicht wurde neu über die Volljährigkeit hinaus bis zum "Erreichen des zwanzigsten Al- tersjahres der Kinder" festgesetzt. Zudem wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, von der Invalidenrente des Versicherten ab 1. Juli 2014 bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. D._____ monatlich den Betrag von Fr. 500.00 pro Kind respektive (anfänglich) insgesamt Fr. 1'000.00 auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen. Die Beschwerdegegnerin leistete dieser Schuldneranweisung Folge, beachtete aber deren Befris- tung nicht und bezahlte auch nach Erreichen der Volljährigkeit von C._____ am X. Januar 2019 und D._____ am Y. Juli 2020 weiterhin Fr. 1'000.00 von der Invalidenrente des Versicherten an die Beschwerdeführerin. Nach einer entsprechenden Aufforderung des Versicherten mit E-Mail vom 3. Oktober 2021 und dessen Hinweis, dass C._____ und D._____ die Volljährigkeit bereits erreicht hätten, stellte die Beschwerdegegnerin die Zahlungen an die Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2021 ein, was sie der Beschwer- deführerin vorgängig mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 mitgeteilt hatte. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2021 teilte sie der Beschwerdeführerin zudem mit, dass sie die zu viel überwiesenen Unterhaltszahlungen nicht zurück- fordern werde, da sie die Information des Versicherten erst am 4. (recte: 3.) Oktober 2021 erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin bezahlte dem Ver- sicherten auf dessen entsprechende Aufforderung hin den Betrag von Fr. 24'000.00 aus (nach Erreichen der Volljährigkeit, d.h. ab 1. Februar 2019 [C._____] bzw. ab 1. August 2020 [D._____] bis zum 31. Oktober 2021 der Beschwerdeführerin statt dem Versicherten ausbezahlte Anteile der Invalidenrente von Fr. 500.00 pro Kind). Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sodann auf, "Unterhaltszahlungen" im Gesamtbetrag von Fr. 24'000.00 zurückzu- zahlen, was diese mit E-Mail vom 10. Juli 2023 ablehnte. Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin den fraglichen Betrag von der Beschwerdeführe- rin mit Verfügung vom 17. Juli 2023 zurück. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einspra- che der Beschwerdeführerin ab. -3- 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2024 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 06.06.2024 aufzuheben. 2. Es sei die Rückforderung der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 24'000.00 abzuweisen, allenfalls sei festzustellen, dass der Betrag seitens der Beschwerdeführerin nicht geschuldet ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 gab die Beschwerdeführerin die Adressen der von ihr in der Beschwerde angerufenen Zeugen bekannt. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wo- nach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt habe, indem diese ihr mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 412) "schlicht und einfach" mitgeteilt habe, dass sie die Zahlungen per 1. November 2021 (bzw. 31. Oktober 2021) einstellen werde, und diese daraufhin, ohne sie zu den gesamten Umständen anzu- hören, den Betrag von Fr. 24'000.00 an den Versicherten ausbezahlt und den nämlichen Betrag von ihr zurückgefordert habe, obwohl sie ihr zuerst die Zusage gemacht habe, dass keine Rückforderung erfolgen werde (vgl. VB 415; Beschwerde S. 7 f.). 1.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG An- spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Dazu gehört insbeson- dere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör -4- umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. statt vieler BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). Gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG müssen die Parteien nicht angehört werden vor Ver- fügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. 1.3. Die Beschwerdeführerin hatte nach Erlass der Verfügung vom 17. Juli 2023 (VB 446) bzw. vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2024 (VB 474) Gelegenheit, sich umfassend zur Sache zu äussern (vgl. VB 444 S. 1; 449; 450 S. 2.; vgl. auch VB 441 S. 1). Folglich erweist sich der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2024 verletzt, als haltlos. Im Übrigen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerde- gegnerin verfügten Rückforderung unabhängig von der bereits erfolgten Auszahlung des Betrags von Fr. 24'000.00 an den Versicherten zu beurtei- len. Es liegt folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Be- schwerdeführerin vor. 2. 2.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich für die von ihr nach Erreichen der Volljährigkeit von C._____ und D._____ weiterhin geleisteten – und somit nicht mehr von der durch das Bezirksgericht Rheinfelden angeordneten befristeten Schuldner- anweisung erfassten – Zahlungen an die Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 24'000.00 keine rechtliche Grundlage finde. Sie seien als zweifellos unrichtig zu qualifizieren und ihr deshalb gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (VB 474; vgl. auch Vernehmlassung S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie die Zahlungen von der Beschwerdegegnerin nicht unrechtmässig erhalten habe, da die Unterhaltspflicht des Versicherten gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 9. Juli 2014 bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs von C._____ und D._____ bestanden habe und diese zudem bestätigt hätten, dass sie mit der Überweisung des Unterhaltsbeitrags an sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit und bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs einverstanden gewesen seien. Die Zahlungen der Beschwerdegegnerin über die Vollendung des 18. Altersjahrs der Söhne hinaus seien ausserdem mit dem stillschweigenden Einverständnis des Versicherten erfolgt, welchem bewusst gewesen sei, dass die Unterhaltspflicht für seine beiden Söhne je bis zur Vollendung des 20. Altersjahr bestanden habe, und welchem nicht habe entgangen sein können, dass nach wie vor monatlich Fr. 1'000.00 von seiner Invalidenrente in Abzug gebracht wurden. Die Fragen, ob diese -5- Unterhaltszahlungen für die beiden Söhne jeweils auch noch für die Zeit zwischen Vollendung des 18. und des 20. Altersjahrs des jeweiligen Sohnes geschuldet gewesen seien und ob die Zahlungen ihr (gegebenen- falls) direkt zu überweisen gewesen wären, seien jedoch in einem ordentlichen Zivilprozess zu klären. Die Rückforderung, die ihren Grund in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Versicherten, der Beschwerdegegnerin und ihr selbst habe, könne nicht Gegenstand einer sozialversicherungsrechtlichen Verfügung wie der angefochtenen sein. Sie habe denn auch keine Sozialversicherungsleistungen erhalten, und der Betrag von Fr. 24'000.00 sei ihr auch nicht unrechtmässig zugegangen. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten den Betrag von Fr. 24'000.00 nicht auszahlen dürfen, sondern hätte diesen diesbezüglich auf den Zivilweg verweisen müssen. Ohnehin habe sie die von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Beträge für ihre Söhne verwendet, insofern hätte die Beschwerdegegnerin die angeblich zu Unrecht ausgerichteten Leistungen von ihren Söhnen zurückfordern müssen (Beschwerde S. 3 ff.). 2.2. Streitig und zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der von der Be- schwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG verfügten Rückforderung von der letzteren ausbezahlten An- teilen an Rentenbetreffnissen des Versicherten im Umfang von Fr. 24'000.00. 3. 3.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Für die Rückerstattungspflicht spielt es keine Rolle, aus wel- chem Grunde es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist und ob die zur Rückerstattung Anlass gebenden Leistungen förmlich verfügt oder formlos (faktisch) ausgerichtet worden sind. Mit anderen Worten lässt allein schon die versehentliche Überweisung einer Versicherungsleistung auf das Konto eines Nichtberechtigten das sozialversicherungsrechtliche (Rückerstattungs-) Verhältnis entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. auch MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 16 zu Art. 25 ATSG; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kom- mentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 17 zu Art. 25 ATSG; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N. 2 und 8 zu Art. 25 ATSG). Grundsätzlich ist diejenige Per- son rückerstattungspflichtig, welche die fraglichen Leistungen empfangen -6- hat (REICHMUTH, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 25 ATSG). Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist hingegen nicht rückerstattungspflichtig (BGE 147 V 369 E. 2.2 S. 372 und E. 4.3.1 S. 374 f. mit Hinweisen). 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Anweisung der Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 2.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden OF.2012.92 vom 9. Juli 2014 (VB 312 S. 1 f.; Beschwerdebeilage 6 S. 7), von den dem Versicherten geschuldeten Invalidenrentenbetreffnissen ab 1. Juli 2014 jeweils einen Betrag von Fr. 500.00 pro Kind auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen, bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Sohnes befristet war (vgl. auch VB 418 S. 2 f.). Für die von der Beschwer- degegnerin über das Erreichen der Volljährigkeit der beiden Söhne hinaus noch bis zum 31. Oktober 2021 an die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 24'000.00 (monatlich je Fr. 500.00 für C._____ vom 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2021 und für D._____ vom 1. August 2020 bis 31. Oktober 2021; vgl. VB 412; 434), bestand daher keine rechtliche Grundlage. Die betreffenden Zahlungen stellen daher – unbesehen der rechtskräftigen Verpflichtung des Versicherten zu Unter- haltszahlungen für seine Söhne C._____ und D._____ von monatlich je Fr. 500.00 über deren Volljährigkeit hinaus noch bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs (vgl. die mit Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirks- gerichts Rheinfelden OF.2012.92 vom 9. Juli 2014 [Beschwerdebeilage 6 S. 7] zum Urteil erhobene Ziffer 1 der Vereinbarung der Beschwerdeführe- rin und des Versicherten vom 24. Juni 2014 [Abänderung der mit Dispositiv- Ziffer 3 des Urteils des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 8. November 2007 genehmigten Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung vom 8. November 2007; VB 408 S. 3 f.]; vgl. auch VB 418 S. 2 f.), welche von diesen gegen- über dem Versicherten direkt durchzusetzen ist – eine unrechtmässige Leistung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin dar. Aus dem Untätigbleiben des Versicherten während gut zweieinhalb Jahren kann, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6), nicht abgeleitet werden, der Versicherte habe die betreffenden Zah- lungen an die Beschwerdeführerin stillschweigend akzeptiert, zumal dieser am 4. Oktober 2021 von der Beschwerdegegnerin verlangte, die Zahlungen "mit sofortiger Wirkung" einzustellen, und sie daraufhin sinngemäss auffor- derte, ihm die entsprechenden Beträge nachzuzahlen (vgl. VB 408 S. 1; 433; 435 S. 1 f.; 439 S. 1). Ebenso vermag das Einverständnis der Söhne, von deren Befragung (vgl. Beschwerde S. 4) keine neuen relevanten Er- kenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf verzichtet wird (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen), mit den Zahlungen der Beschwerde- gegnerin an die Beschwerdeführerin auch nach Erreichen der Volljährigkeit (vgl. Schreiben vom 11. bzw. 12. August 2023 [VB 461 S. 29]) nichts am Umstand zu ändern, dass diese unrechtmässig erfolgten. Damit ist zwi- schen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin ein sozial- -7- versicherungsrechtliches Rückerstattungsverhältnis entstanden, welches die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, von der Beschwerdefüh- rerin, als nichtberechtigte Empfängerin der Zahlungen, die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzufordern. Die Beschwerdeführerin war be- züglich der unrechtmässig erhaltenen Zahlungen gerade keine reine Zahl- stelle, was einem Rückforderungsanspruch ihr gegenüber entgegenstehen würde, da sie, wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte, die er- haltenen Zahlungen in Erfüllung ihrer elterlichen Unterhaltspflichten (vgl. Art. 276 ff. ZGB) für die Söhne C._____ und D._____ verwendete und sie somit mit der Verwaltung (und nicht mit der Weiterleitung) der erhaltenen Zahlungen betraut war (vgl. BGE 147 V 369 E. 2.2 S. 372 und E. 4.3.1 S. 374 f. mit Hinweisen; BGE 118 V 214 E. 4a S. 221 f.). Unerheblich ist zudem, dass sie die unrechtmässig erhaltenen Leistungen bereits für den laufenden Unterhalt von C._____ und D._____ verwendet hat (vgl. Be- schwerde S. 7). 4. 4.1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der am 1. Januar 2021 in Kraft ge- tretenen und hier anwendbaren (vgl. Art. 82a ATSG) Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrich- tung davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; 139 V 6 E. 2 S. 7 und 138 V 74 E. 4.1 S. 77). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der mass- gebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstat- tungspflichtigen Person zugestellt wird (REICHMUTH, a.a.O., N. 97 zu Art. 25 ATSG). Unter der in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG enthaltenen Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist praxisge- mäss der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Aus- mass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft ge- ben müssen (BGE 150 V 305 E. 6.2 S. 311; 148 V 217 E. 5.1.1 S. 221 f.; 146 V 217 E. 2.1 S. 219 f.). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrich- tung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. "zweiten Anlasses". Diesfalls ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen In- dizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Feh- ler hätte erkennen müssen (vgl. BGE 150 V 305 E. 6.2 S. 311; BGE 148 V -8- 217 E. 5.1.2 S. 222; 146 V 217 E. 2.2 S. 220). Die Verwaltung soll zwar eine angemessene Zeit für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten, wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungs- anspruch verfügt. Ergibt sich jedoch die Unrechtmässigkeit der Leistungs- erbringung direkt aus den Akten, so beginnt die relative Frist in jedem Fall sofort, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2.2 S. 223 mit Hinweisen). 4.2. Die Unrechtmässigkeit der monatlichen Zahlungen der Beschwerdegegne- rin an die Beschwerdeführerin von je Fr. 500.00 pro Sohn, welche den Un- terhalt von C._____ nach dessen Volljährigkeit ab Februar 2019 und den Unterhalt von D._____ nach dessen Volljährigkeit ab August 2020 betrafen, lässt sich gestützt auf die mit Dispositiv-Ziffer 2.1 des Entscheids des Be- zirksgerichts Rheinfelden vom 9. Juli 2014 angeordnete, bis zur Volljährig- keit des jeweiligen Sohnes befristete Schuldneranweisung ohne Weiteres feststellen (VB 312 S. 1 f.). Somit ergibt sich der Fehler der Beschwerde- gegnerin direkt aus den Akten, womit die dreijährige relative Frist für die Rückforderung der unrechtmässigen Zahlungen (so wie auch die absolute Verjährungsfrist) jeweils mit deren Auszahlung, welche nach Lage der Ak- ten immer am ersten Tag des betreffenden Monats bzw., wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fiel, am darauf folgenden ersten Ar- beitstag erfolgte (vgl. VB 279 f.), an die Beschwerdeführerin sofort zu lau- fen begann. Die Beschwerdegegnerin hätte somit nur die in den letzten drei Jahren vor ihrer Verfügung vom 17. Juli 2023 der Beschwerdeführerin aus- bezahlten Beträge zurückfordern dürfen, d.h. die Zahlungen ab August 2020 bis Oktober 2021. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegeg- nerin gegenüber der Beschwerdeführerin beträgt somit Fr. 15'000.00 (15 Monate x Fr. 1'000.00). Im Umfang von Fr. 9'000.00 ist der Rückerstat- tungsanspruch der Beschwerdegegnerin hingegen bereits verwirkt. 5. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Wie die Be- schwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht ausführte, stellt der blosse Verbrauch von Geldmitteln, wie dies vorliegend bei den der Be- schwerdeführerin monatlich ausbezahlten und für den laufenden Unterhalt der Söhne verwendeten Beträgen von jeweils Fr. 1'000.00 der Fall war, rechtsprechungsgemäss in aller Regel keine relevante Disposition dar (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ohnehin erfolgte die im Nach- hinein falsche Auskunft der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 12. Okto- ber 2021 (VB 415 S. 1), gemäss welcher sie die zu viel überwiesenen Un- terhaltszahlungen nicht zurückfordern werde, erst nachdem die Beschwer- deführerin die betreffenden Beträge bereits verbraucht hatte. -9- 6. Die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ver- fügte Rückforderung erweist sich folglich im Umfang von Fr. 15'000.00 als rechtmässig. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 dahingehend abzu- ändern, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, der Beschwerde- gegnerin den Betrag von Fr. 15'000.00 zurückzubezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerde- gegnerin Anspruch auf Ersatz von 38 % der richterlich auf Fr. 2'500.00 fest- gesetzten Parteikosten, Fr. 950.00 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 15'000.00 zurückzubezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 950.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Biehler