und Dr. med. C._____ den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung verneint hat. 6.5. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 (VB 266) damit im Ergebnis zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 13 - Das Versicherungsgericht erkennt: