6.4. Med. pract. B._____ und Dr. med. C._____ kamen unter Berücksichtigung der vollständigen medizinischen Akten und der vom Beschwerdeführer aktenkundig und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchungen vom 21. November 2022 beklagten Beschwerden sowie der dabei erhobenen Befunde und in Kenntnis der bildgebenden Unterlagen zur nachvollziehbaren Einschätzung, dass kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung bestehe. Den Akten sind zudem keine diesbezüglichen anderslautenden ärztlichen Einschätzungen zu entnehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von med. pract. B._____ und Dr. med. C.__