bestehe aktuell kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung. Sollte es im weiteren Verlauf zu einer OSG-Arthrose links kommen, sei die Höhe der Integritätsentschädigung erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Bei der beschriebenen chronischen neuralgischen Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers solle zusätzlich zur Beurteilung einer allfälligen Integritätsentschädigung eine fachneurologische Beurteilung durch die neurologische Versicherungsmedizin erfolgen (VB 227 S. 5).