5.4. Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 69'518.65 und des Invalideneinkommens von Fr. 63'753.75 resultiert ein Invaliditätsgrad von 8 % ([Fr. 69'518.65 - Fr. 63'753.75] / Fr. 69'518.65 x 100 = 8.29; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 8 %). Dass der Beschwerdeführer mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist damit im Ergebnis zu bestätigen.