ner, Median, Total und Aufenthalter/innen [Kat. B]). Im Übrigen sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Aspekte zu entnehmen, noch werden solche geltend gemacht. In einer Gesamtbetrachtung ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % (VB 266 S. 8) nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 15.3.2; 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E. 7.2 und 7.5).