Die von der Rechtsprechung geforderte Regelmässigkeit ist damit insgesamt nicht gegeben, weshalb diese geleisteten Überstunden bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen sind. Gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers als Beimann ergibt sich, der Nominallohnentwicklung bis 2023 angepasst, ein Valideneinkommen von Fr. 69'518.65 (Fr. 67'600.00 [im Jahr 2021; VB 1, ohne Familienzulagen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2022 vom 8. Mai 2023 E. 3.3] x 108.7/105.7 [indexiert auf das Jahr 2023; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2023, Ziff. F 41-43 "Baugewerbe/Bau", 2021 = 105.7, 2023 =108.7] = Fr. 69'518.65).