Selbst wenn der Beschwerdeführer in dieser Zeit Überstunden geleistet und ausbezahlt erhalten hat, kann bei einem so kurzen Zeitraum noch nicht von einer überwiegend wahrscheinlich nachgewiesenen Regelmässigkeit ausgegangen werden. Die F._____ AG hielt zudem auf der Schadenmeldung vom 16. März 2021 auch keine Entschädigung für regelmässig zu leistenden Überstunden oder andere Lohnzulagen beim Einkommen des Beschwerdeführers fest (VB 1). Vor diesem Hintergrund ist damit auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer weiterhin regelmässige Abgeltungen für geleistete Überstunden ausgerichtet worden wären.