Der Beschwerdeführer war seit dem 1. März 2020 bei der F._____ AG angestellt. Sein letzter Arbeitstag war der Tag des Unfallereignisses vom 15. März 2021 (VB 1). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der F._____ AG mit Schreiben vom 23. Juli 2021 per 30. September 2021 gekündigt (VB 50 S. 3). Das Arbeitsverhältnis dauerte damit 19 Monate, arbeitstätig war der Beschwerdeführer bei der F._____ AG jedoch lediglich gut ein Jahr. Selbst wenn der Beschwerdeführer in dieser Zeit Überstunden geleistet und ausbezahlt erhalten hat, kann bei einem so kurzen Zeitraum noch nicht von einer überwiegend wahrscheinlich nachgewiesenen Regelmässigkeit ausgegangen werden.