Geleistete Überstunden (bzw. Entschädigungen dafür) dürfen bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich berücksichtigt werden, wenn und soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_151/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.2). Massgebend ist somit, ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der konkreten erwerblichen Situation weiterhin ein Zusatzeinkommen infolge Überstundenarbeit hätte erzielt werden können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.1).