Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (vgl. BB 7) ist zu entnehmen, dass dieser seit Beginn seiner Anstellung am 1. März 2020 (VB 1) bis am 31. Dezember 2020 ein den durchschnittlichen Monatslohn übersteigendes Einkommen erzielt hat. Diese Abweichung vom Grundlohn kam ausweislich der Akten aufgrund der Abgeltung von geleisteten Überstunden zustande (vgl. VB 260 S. 2).