5.2.3. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers betrug das vertraglich vereinbarte Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2020 und 2021 Fr. 67'600.00 (VB 1; 260 S. 1 f.; ohne Familienzulagen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2022 vom 8. Mai 2023 E. 3.3). Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (vgl. BB 7) ist zu entnehmen, dass dieser seit Beginn seiner Anstellung am 1. März 2020 (VB 1) bis am 31. Dezember 2020 ein den durchschnittlichen Monatslohn übersteigendes Einkommen erzielt hat.