Hinweise darauf, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt worden wäre. Damit ist eine Ausnahme vom Erfahrungssatz, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Das Valideneinkommen ist folglich, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 6), ausgehend vom zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers zu ermitteln.