Diese ist zudem direkt nach Ablauf der Sperrfrist ausgesprochen worden und gemäss Arbeitsplatzbeschreibung vom 18. Oktober 2021 hätte weder die vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit so angepasst werden könne, dass mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit möglich gewesen wäre (VB 65 S. 3), noch wären andere Tätigkeiten im Betrieb vorhanden gewesen, welche mit der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers hätten ausgeübt werden können (VB 65 S. 4). Ausser der Formulierung im Kündigungsschreiben vom 23. Juli 2021 "Aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen" (VB 50 S. 3) bestehen sodann aktenausweislich keine