5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, sein Arbeitsvertrag sei nicht aus unfallfremden Gründen gekündigt worden. Es sei demnach auf das vor dem Unfall erzielte Einkommen abzustellen und dieses "nominallohnbereinigt" als Valideneinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 82'000.00 einzusetzen (vgl. Beschwerde S. 6). Falls fälschlicherweise eine aus unfallfremden Gründen erfolgte Kündigung bejaht werden sollte, sei nicht auf den Totalwert der LSE-Tabellenlöhne, sondern auf den entsprechenden Wert für das Baugewerbe mit zumindest Kompetenzniveau 1 abzustellen (vgl. Beschwerde S. 6 f.; Replik S. 3).