auszugehen, dass von weiteren medizinischen Behandlungen überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 12. Mai 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. E. 3.1.3. f. hiervor).