Diese hielten in ihrem Austrittsbericht vom 4. August 2022 fest, dass dem Beschwerdeführer, der unter anderem an belastungsabhängigen Schmerzen im OSG links leide, eine mittelschwere Arbeit, wechselbelastend, ohne Tätigkeiten in unebenem Gelände, ohne längerdauernde Zwangshaltungen, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten und ohne Schläge/Vibrationsbelastung ganztags möglich sei (vgl. VB 169 S. 3 f.). Dass der Beschwerdeführer, wie er dies geltend macht, aufgrund der von sämtlichen Ärzten durchaus anerkannten Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Fusses auch in einer angepassten Tätigkeit in zeitlicher bzw. leistungsmässiger Hinsicht in sei-