pract. B._____ gelangte in seiner Beurteilung vom 12. Mai 2023 vor dem Hintergrund der in den medizinischen Akten dokumentierten Befunde und der festgestellten nur minimalen funktionellen Einschränkung des linken Sprunggelenks sodann zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr zumutbar sei, dieser indes aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend, gehend und stehend) zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. 3.1.3. hiervor). Dieser Zumutbarkeitsbeurteilung schloss sich auch der neurologische Versicherungsmediziner Dr. med.