4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer sowie sein behandelnder Arzt Prof. Dr. med. E._____, Braga (Portugal), in dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2. Februar 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.) zur Begründung einer höheren Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 5) bzw. einer erhöhten Einschränkung (vgl. BB 3 S. 2) auf die Schmerz- beziehungsweise Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers stützen, ist festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen.