3.1.3. Med. pract. B._____ führte in seiner Beurteilung vom 12. Mai 2023 aus, aus unfallchirurgischer Sicht sei keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht sei indes aktuell und künftig in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend, gehend und stehend) unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben: keine Arbeiten in Zwangshaltung wie Kauern oder Knien; kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Laufen auf unebenem Gelände;