Die beiden Versicherungsmediziner führten zudem aus, aus unfallchirurgischer Sicht sei eine fachorthopädische Beurteilung in der Fusssprechstunde von Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu empfehlen. Bis zum gewünschten Konsil sei der Beschwerdeführer weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (VB 189 S. 10). -4-