Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädi- -3- gung mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 266) zu Recht verneint hat.