2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente / Integritätsentschädigung) auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 4. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.