1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als "Beimann" bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 16. März 2021 am 15. März 2021 auf der Gerüsttreppe ausrutschte und sich dabei den linken Fuss verdrehte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie berufliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer unter anderem kreisärztlich untersuchen liess.