10.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 27. Mai 2024 erlassen, ohne medizinisch hinreichend abzuklären, ob die aus orthopädischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 % in der aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkung deren Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % vollständig aufgeht bzw. wie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einzuschätzen ist (vgl. E. 6.3.2). Deshalb hat sie für die Kosten für die bidisziplinäre Konsensbeurteilung der Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. med.