IVG [in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung]; Abs. 1 der Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023). 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2024 eine Rente von 51 % einer ganzen Rente zuzusprechen. - 25 -