Index 113.8 [2023, Handel]) eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'907.00 und damit eine erwerbliche Einschränkung von 61,26 %. Zusammen mit einer Einschränkung von 11,5 % im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 51,31 % bzw. gerundet 51 %, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 – nach dem neuen stufenlosen Rentensystem – einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 51 % einer ganzen Rente hat (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG [in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung];