Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Bei einem aufgrund der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % (vgl. E. 6.6) zu gewährenden Pauschalabzug vom Tabellenlohn von 20 % ergibt sich per 1. Januar 2024 – bei Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 von Fr. 4'276.00 (Total, Frauen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 107.9 [2020, Total]; Index 111.3 [2023,