Fr. 54'676.00 eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'814.00 und damit eine erwerbliche Einschränkung von 54,53 %. Zusammen mit einer Einschränkung von 11,5 % im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 45,92 % bzw. gerundet 46 %, welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2019 einen Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelt (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).