platz [kleines bekanntes Team] in einem Backoffice bzw. an einem Einzelarbeitsplatz ohne Aussendiensteinsätze; VB 185 S. 26, 28). Diesen aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht festgestellten qualitativen Einschränkungen ist mit einem Abzug Rechnung zu tragen. Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn liegen nicht vor. Es rechtfertigt sich vorliegend, den Abzug auf 10 % festzusetzen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der verwendete Tabellenlohn hauptsächlich auf statistisch erhobenen Löhnen von gesunden Personen beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.2 und 5.3; 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.5.2 mit Hinweis).