9.3.2. Der Beschwerdeführerin sind gemäss dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. G._____ vom 11. Oktober 2021 nur noch körperlich leichte (Hilfs-)Arbeiten zumutbar. Das aufgrund der orthopädischen Beschwerden bestehende erhöhte Pausenbedürfnis der Beschwerdeführerin und deren verlangsamtes Arbeitstempo sind bereits im Rahmen der attestierten verminderten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt (vgl. VB 160 S. 37). Es bestehen jedoch weitere orthopädische Gesundheitsstörungen, welche sich selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.