Aufgrund der sich daraus ergebenden Erwerbseinbusse von Fr. 21'527.00 resultierte per 1. Februar 2019 ein Invaliditätsgrad von 39,37 % (vgl. VB 215 S. 1 f.). Zusammen mit einer Einschränkung von 11,5 % im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente vermittelt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).