Index 107.0 [2019, Total]) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 % auf gerundet Fr. 33'149.00 (recte: Fr. 33'150.00) fest. Aufgrund der sich daraus ergebenden Erwerbseinbusse von Fr. 21'527.00 resultierte per 1. Februar 2019 ein Invaliditätsgrad von 39,37 % (vgl. VB 215 S. 1 f.).