9. 9.1. In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrads im erwerblichen Bereich per 1. Februar 2019, dem angesichts der am 30. August 2018 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (VB 71) frühestmöglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG), gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (Fr. 43'420.00 im Jahr 2018 bei einem 80 %-Pensum; VB 82.1 S. 3, 6) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 108.4 [2018, Handel];