Darauf hinzuweisen ist auch, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 30. November 2022 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson am 23. Mai 2023 bzw. die von ihr angegebenen Einschränkungen im Haushaltsbereich aus psychiatrischen Gründen nicht abgestellt werden könnte. Deren Angaben gegenüber der Abklärungsperson, als "Aussagen der ersten Stunde", kommt vorliegend grösseres Gewicht zu als deren späteren Aussagen bzw. Vorbringen nach dem ablehnenden Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2023 (vgl. E. 7.4.1; VB 194; BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).