– trotz des von ihm festgestellten deutlich reduzierten Durchhaltevermögens bzw. Leistungsniveaus der Beschwerdeführerin und einer Leistungsfähigkeit derselben im Erwerbsbereich von 60 % (vgl. VB 185 S. 22 ff.) – darauf hin, dass diese bei der Haushaltsführung (aus psychiatrischer Sicht) noch weitgehend selbständig sei, was auch mit dem Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023 übereinstimmt, gemäss welchem die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt, vorwiegend aufgrund von orthopädischen Beschwerden, zu 11,5 % eingeschränkt ist. Darauf hinzuweisen ist auch, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med.