Aus der fachärztlich-psychiatri- schen Beurteilung durch Dr. med. B._____ ergeben sich somit keine wesentlichen Divergenzen zum Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023. Vielmehr wies Dr. med. B._____ – trotz des von ihm festgestellten deutlich reduzierten Durchhaltevermögens bzw. Leistungsniveaus der Beschwerdeführerin und einer Leistungsfähigkeit derselben im Erwerbsbereich von 60 % (vgl. VB 185 S. 22 ff.) – darauf hin, dass diese bei der Haushaltsführung (aus psychiatrischer Sicht) noch weitgehend selbständig sei, was auch mit dem Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023 übereinstimmt,