keine Beeinträchtigung). Ausserdem sei sie in der Lage, sich ausserhalb der Wohnung zu bewegen, gezielt Orte aufzusuchen und Termine wahrzunehmen. Krankheitsbedingte psychiatrische Gründe, die diese Fähigkeit vollständig aufheben würden, seien nicht evident. Gründe, dass sie sich ausserhalb der Wohnung verlaufen würde, seien nicht ersichtlich; eine Desorientierung bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin meide jedoch soziale externe Kontakte, um einer Reizüberflutung entgegenzuwirken (Fähigkeitsbereich 13: Mobilität und Verkehrsfähigkeit; mässige Beeinträchtigung). Aus der fachärztlich-psychiatri- schen Beurteilung durch Dr. med.