familiäre Verhältnisse. Der Bericht weist detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen bezüglich der Einschränkungen der Beschwerdeführerin sowie der von den Familienangehörigen und einer Freundin in den einzelnen Bereichen geleisteten Unterstützung auf (vgl. VB 192 S. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 23. Mai 2023 sind die von der Abklärungsperson in den einzelnen Aufgabenbereichen anerkannten Einschränkungen grundsätzlich nachvollziehbar.