bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2024 in nachvollziehbarer Weise geäussert hatte. Auch dem Bericht vom 4. September 2024 sind bezüglich der Diagnosestellung keine wichtigen Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. B._____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. E. 6.4.4).