schweren posttraumatischen Störung im Sinne einer komplexen PTBS und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Zur Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht (vgl. Beilage zur Eingabe vom 19. November 2024). Die (im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ zusätzlich gestellten) Diagnosen entsprechen denjenigen, welche auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C._____ im Bericht vom 24. Oktober 2023 gestellt und wozu sich der Gutachter Dr. med. B._____ bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2024 in nachvollziehbarer Weise geäussert hatte.