lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts handle. Eine zusätzliche Begründung seiner gegenüber der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin divergierenden Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit war damit gerade nicht erforderlich. 6.5. 6.5.1. Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass aus dem Bericht von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ vom 4. September 2024 hervorgehe, dass die von Dr. med. B._____ gestellte Diagnose singulär und unzutreffend sei (Eingabe vom 19. November 2024).